Die Bestellpflicht für einen Datenschutzbeauftragten
Ab dem 10. Mitarbeiter, der mittels EDV in seinem Aufgabenbereich mit personenbezogenen Daten hantiert (oder dem 20. Mitarbeiter bei Verwendung von Papierakten), schreibt das Bundesdatenschutzgesetz die Bestellung eines sog. Datenschutzbeauftragten (intern oder extern) vor. Kommt ein Unternehmen oder Unternehmer dieser Pflicht nicht nach, so drohen Bußgelder gem. § 43 BDSG. Unkenntnis schützt vor Strafe nicht. Wünschen Sie ein Angebot und eine Kostenkalkulation für einen externen Datenschutzbeauftragten?
Interner oder externer Datenschutzbeauftragter
Der Gesetzgeber läßt freie Wahl, ob ein interner oder externer Datenschutzbeauftragter bestellt wird. Die Vorteile der externen Bestellung liegen auf der Hand:
- Eignung und Qualifikation sind bereits vorhanden
- Interne Ressourcen werden nicht gebunden
- Trägt Kosten der vorgeschriebenen Fortbildungen selbst
- Kein Arbeitsverhältnis, meist befristet, Kündigung möglich
- Kein besonderer Kündigungsschutz wie der Interne
- Vertragsgebundene Zeiteinteilung
- Erfahrung aus anderen Branchen / Unternehmen
- Mehrfachqualifikation (Prozesse / IT / Recht etc.)
- Keine Interessenskonflikte
- Neutrale Stelle
Neben dem erweiterteten Kündigungsschutz ist der Einsatz eines internen Datenschutzbeauftragten für das Unternehmen intransparent in Bezug auf Zeitaufwand und Kosten. Ein interner Datenschutzbeauftragter ist frei in seiner Zeiteinteilung und nicht weisungsgebunden. Dahingegen hat der externe Datenschutzbeauftragte einen klaren Projektauftrag und vorgegebenen Zeitrahmen. Weitere Vorteile!
Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
Die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten sind vielfältig. Gemäß BDSG hat der Beauftragte auf das Einhalten der Voraussetzungen des Datenschutzes nach BDSG sowie der Spezialgesetze hinzuwirken. Dazu gehört unter anderem:
- Schulung der Mitarbeiter samt Verpflichtung auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG
- Prüfen der eingesetzten Software und Verfahrensweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten
- Hilfestellung am Arbeitsplatz
- Auskunftserteilung gegenüber Betroffenen
- Verwaltung der Verfahrensverzeichnisse
- Auskunft über Meldepflichten
- Führen der Datenschutz-Dokumentation
- Entwickeln betrieblicher Richtlinien / Vereinbarungen zum gesetzeskonformen Umgang mit personenbezogenen Daten
- Regelungen zur Auftragsdatenverarbeitung
- Unterstützung unternehmerischer Entscheidungen
- Prüfen auf Konformität mit den geltenden Datenschutzgesetzen
- Entwickeln von Alternativlösungen
- Darstellung von Datenschutzmaßnahmen im Rahmen der Unternehmenskommunikation


